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   EuGH, 15.10.2009 - C-263/08   

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https://dejure.org/2009,3411
EuGH, 15.10.2009 - C-263/08 (https://dejure.org/2009,3411)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - C-263/08 (https://dejure.org/2009,3411)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 (https://dejure.org/2009,3411)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/337/EWG - Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening

    Richtlinie 85/337/EWG - Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

  • EU-Kommission PDF

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening

    Richtlinie 85/337/EWG - Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

  • EU-Kommission

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening

    Richtlinie 85/337/EWG - Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“

  • Wolters Kluwer

    Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Begrenzung der Anfechtungsbefugnis auf Vereinigungen mit mindestens 2.000 Mitgliedern; Djurgården-Lilla Värtans ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Begrenzung der Anfechtungsbefugnis auf Vereinigungen mit mindestens 2.000 Mitgliedern; Djurgården-Lilla Värtans ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening

    Richtlinie 85/337/EWG - Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 19. Juni 2008 - Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening / Stockholms kommun durch sein Marknämnd

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta domstolen - Auslegung von Art. 1 Abs. 2, 6 Abs. 4 und 10a sowie des Anhangs II Nr. 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1553
  • EuZW 2010, 65
  • DÖV 2009, 1150
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-263/08
    Schließlich hat die Richtlinie 85/337 nach ständiger Rechtsprechung einen weiten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck (vgl. Urteil vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, Slg. 2008, I-1197, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-263/08
    Wegen der Notwendigkeit einer solchen Auslegung muss die fragliche Bestimmung, falls die verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1995, Rockfon, C-449/93, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-311/06

    DIE BLOSSE "HOMOLOGATION" EINES STUDIENABSCHLUSSES DURCH EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-263/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts, eine Bestimmung im Fall von Zweifeln isoliert in einer ihrer Sprachfassungen zu betrachten; sie muss vielmehr im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteile vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20, sowie vom 29. Januar 2009, Consiglio Nazionale degli Ingegneri, C-311/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 53).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-174/05

    Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu - Zulassung für das

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-263/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts, eine Bestimmung im Fall von Zweifeln isoliert in einer ihrer Sprachfassungen zu betrachten; sie muss vielmehr im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteile vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20, sowie vom 29. Januar 2009, Consiglio Nazionale degli Ingegneri, C-311/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 53).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unterscheidet sich nämlich von einer gerichtlichen Anfechtung und hat auch eine andere Zielsetzung als diese, da sich die gerichtliche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 38).
  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Der Einwendungsausschluss widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773 Rn. 32 ff.), gefordert hat, dass es Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a UVP-RL a.F. (jetzt Art. 1 Abs. 2, Art. 11 UVP-RL n.F.) möglich sein müsse, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte.

    Der Gerichtshof hat sich damit nur zu der Problematik geäußert, ob der Klageweg mit der Erwägung versperrt werden darf, dass das Beteiligungsrechte gewährende Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit durchgeführt worden ist (Urteil vom 15. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die europarechtlich gebotene umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungsberechtigten eine effektive Beteiligung an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren garantiert (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 [ECLI:EU:C:2009:631] - NVwZ 2009, 1553 Rn. 36).

    Wenngleich die Klageerhebung keine vorherige Beteiligung im Verwaltungsverfahren voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 - NVwZ 2009, 1553 Rn. 38), darf der Gesetzgeber gleichwohl diese Möglichkeit berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 [ECLI:EU:C:2009:631] - NVwZ 2009, 1553 Rn. 38; BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 24 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 38).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass es den Mitgliedern der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Übereinkommens von Aarhus möglich sein muss, gegen die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Handlungen einen Rechtsbehelf einzulegen, gleichviel, welche Rolle sie bei der Prüfung des Antrags spielen konnten, und dass die Vertragsparteien des Übereinkommens daher nicht die Unzulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs vorsehen und dies damit begründen können, dass der Rechtsbehelfsführer am Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen sei und sich bei dieser Gelegenheit habe äußern können (vgl. in diesem Sinne zu ähnlichen Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [ABl. 1985, L 175, S. 40] Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 38 und 39).

    Die Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens unterscheidet sich nämlich von einer gerichtlichen Anfechtung und hat auch eine andere Zielsetzung als diese, da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann, so dass diese Beteiligung keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 38).

    Schließlich ist festzustellen, dass das in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehene Ziel, einen "weiten Zugang zu Gerichten" zu gewähren, wie auch die Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung nicht durch Rechtsvorschriften gewährleistet wären, die die Zulässigkeit eines von einer nichtstaatlichen Organisation eingelegten Rechtsbehelfs davon abhängig machten, welche Rolle diese Organisation in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren spielen konnte, auch wenn diese Phase nicht den gleichen Gegenstand wie der gerichtliche Rechtsbehelf hat und sich die Meinung einer solchen Organisation zu einem Vorhaben auch entsprechend dem Ergebnis dieses Verfahrens ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 38, 39 und 48).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773) begründet keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Einwendungspräklusion gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht.

    Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europä-ischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

    Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 -, dass eine vorherige Beteiligung am Verwaltungsverfahren keine Voraussetzung für das Klagerecht eines Umweltverbandes sei.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 - ergebe sich nichts anderes, weil es sich nicht mit der Frage der Präklusion befasst habe.

    Mit Rücksicht auf diese spezifische Verfahrensausgestaltung durch das schwedische Umweltgesetzbuch, der die Vorstellung zugrunde liegt, dass es ausreichend sei, kleineren Umweltschutzvereinigungen ein Beteiligungsrecht am Genehmigungsverfahren, aber kein Klagerecht einzuräumen, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 - entschieden, dass sich die Beteiligung an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen der Art. 2 Abs. 2 und 6 Abs. 4 UVP-RL von einer gerichtlichen Anfechtung unterscheide und auch eine andere Zielrichtung als diese habe, da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten könne.

    Diese Beteiligung habe daher keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts (siehe EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 -, juris Rn. 38).

    Dementsprechend hat die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-263/08 vom 2. Juli 2009 hervorgehoben (juris Rn. 45), dass die Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten im prozessualen Rahmen - zu dem auch die Fristenregelungen des nationalen Prozessrechts zählen - eines jeden Mitgliedstaates anzuwenden sind.

    Da die Gemeinschaftsrechtskonformität des § 2 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 10 Abs. 3 BImSchG a. F. auch mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 - zu bejahen ist, sieht der Senat im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsermessens, vgl. dazu Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag, 2. Aufl. 1995, S. 94 ff., keinen Anlass, der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Anregung des Klägers zu folgen und dem Gerichtshof diese Frage im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

    Etwas anderes lässt sich auch nicht der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2009 (C-263/08 - Djurgarden-Lilla - juris) entnehmen.

    In Auseinandersetzung mit den vom Kläger zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung angeführten Schlussanträgen der Generalanwältin in der Rechtssache EuGH - C-263/08 - sowie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Rechtssache (Urteil vom 15.10.2009 - Djurgarden-Lilla - a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts nicht widerspricht, da sie einen Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit darstellt.

    Im Übrigen bleibt es dabei, dass es Art. 10a der UVP-Richtlinie grundsätzlich den nationalen Gesetzgebern überlässt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Klage zulässig ist und unter denen Umweltschutzorganisationen ein Anfechtungsrecht haben, soweit die nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich einen weiten Zugang zu den Gerichten sicherstellen und die praktische Wirksamkeit der UVP-Richtlinie gewährleisten (EuGH, Urteil vom 15.10.2009 a.a.O. Rn. 32, 37, 39, 43, 45; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 a.a.O. Rn. 13 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

    66 C-263/08, EU:C:2009:421, insbesondere Nrn. 73 und 74.

    70 Vgl. entsprechend die Begründung des Gerichtshofs in Rechtssachen, in denen der Gerichtshof mit der Prüfung eines Ausschlusses der Klagebefugnis befasst war, der für Nachbarn des Projektstandorts (Urteil vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231) und anerkannte Umweltschutzorganisationen mit weniger als 2 000 Mitgliedern (Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, EU:C:2009:631) galt.

    74 C-263/08, EU:C:2009:421, Nrn. 59 bis 65.

    88 Vgl. Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening (C-263/08, EU:C:2009:631, Rn. 38).

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, zu denen neben den unter dem Gesichtspunkt der Sachwalterschaft für die Umwelt anerkannten Umweltschutzorganisationen vor allem diejenigen natürlichen und juristischen Personen gehören, die durch die Genehmigung selbst betroffen werden, sollen im Verwaltungsverfahren zur Förderung des Sachverstands und der Akzeptanz die Möglichkeit einer weitgehenden Beteiligung erhalten; im Gerichtsverfahren hingegen soll es darum gehen, über die Einschaltung der betroffenen Öffentlichkeit eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu sichern, wobei auch hier gerade der gegebenenfalls kritische Sachverstand der Beteiligten zu den Umweltfragen zum Tragen kommen soll (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2009 Rs. C-263/08 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, NVwZ 2009, 773, Rn. 38, 45; Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 in der Rechtssache C- 263/07 < Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, Rn. 62 ff, 80).

    Dieser Auffassung steht jedoch die Systematik des Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG entgegen, die - wie der EuGH in seinem Urteil vom 15.10.2009 - Rs. C-263/08 -, < Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >, Rn. 38 dargelegt hat - darin besteht, dass " ... (sich) die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen der Art. 2 Abs. 2 und 6 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 von einer gerichtlichen Anfechtung (unterscheide) und ... auch eine andere Zielsetzung als diese (habe), da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann." Diese auch innere Trennung der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit von der Beteiligung im Verwaltungsverfahren lässt den Grund für eine einheitliche, allein am Beginn des Verwaltungsverfahrens ansetzende Stichtagsregelung entfallen und fordert eine Umsetzung der Richtlinienbestimmungen, nach der die Regelungen für das Gerichtsverfahren unabhängig von dem Tag der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und immer dann anwendbar sind, wenn die Klage nach dem 25.06.2005 erhoben worden ist.

    Schließlich sei es auch unerheblich, wenn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 15.10.2009 - C-263/08 - NuR 2009, 773 Rn. 39 < Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening >) zu dem Anfechtungsrecht nach Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG ausführe, dass es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der UVP-Richtlinie möglich sein müsse, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte.

    Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ausdrücklich zum Verhältnis des Anfechtungsrechts nach Art. 10a UVP-Richtlinie 85/337/EWG zur materiellen Präklusion im deutschen Verfahrensrecht ergangen ist, aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung an (kritisch zur Anwendbarkeit der materiellen Präklusion etwa Ziekow, NVwZ 2010, 793, 795; Bunge, ZUR 2010, 20, 23 unter Hinweis auch auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 02.07.2009 - C-263/08 -, Rn. 71).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 14.10

    Planfeststellung; sachliche Zuständigkeit; Einwendung; Einwendungsausschluss;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • BVerfG, 19.04.2017 - 1 BvR 1994/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Vorlage an den

  • VG Bremen, 18.05.2016 - 5 V 366/16

    Wasserrechtliche Planfeststellung für einen Schwerlasthafen - Hafenneubau; OTB

  • BVerwG, 14.09.2022 - 9 C 24.21

    Verbandsklagebefugnis einer erst nach Klageerhebung anerkannten Umweltvereinigung

  • VG Darmstadt, 29.03.2018 - 6 L 3548/17

    Weiterer Eilantrag gegen Windpark "Stillfüssel" abgelehnt

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Strecke Potsdam Griebnitzsee -

  • BVerwG, 17.06.2011 - 7 B 79.10

    Vereinbarkeit nationaler Präklusionsregelungen mit dem europäischen Unionsrecht;

  • BVerwG, 24.03.2021 - 4 VR 2.20

    Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - 2 D 14/13

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Sondergebietsfläche

  • EuGH, 25.05.2023 - C-575/21

    Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2021 - 8 C 10217/21

    Unzulässige Verbandsklage gegen Radwegeplanung im Bienwald

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40007

    Planfeststellung für Neubau der A 94

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen -

  • VG Schleswig, 05.03.2024 - 2 B 3/24

    Zugang von Umweltvereinigungen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht

  • OVG Sachsen, 06.06.2013 - 4 A 434/12

    Wasserrechtliche Planfeststellung, Hochwasserschutzmauer, Präklusion; Europäische

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
  • VGH Hessen, 18.08.2022 - 9 A 2501/20

    Beiladung eines Umweltverbands zum immissionsschutzrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2010 - 12 ME 176/09

    Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (Umwelt-RBG) mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-507/18

    Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • VG Darmstadt, 24.08.2018 - 6 L 4907/17

    Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer

  • VGH Bayern, 04.04.2013 - 22 A 12.40048

    Planfeststellung für einen Ersatzbau einer Hochspannungs-Freileitung auf

  • VG Weimar, 27.02.2013 - 7 K 224/11

    Immissionsschutz bei Schweinemastbetrieb mit Gülle- und Gaslagerung; Rügebefugnis

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 9 A 936/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2015 - 2 D 4/14

    Normenkontrollantrag eines Umweltverbands gegen einen Bebauungsplan; Zwingende

  • VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

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